Kapitel 1 · Nummer 1, Absätze 1 bis 5
Anwendungsbereich
Geltung über den ganzen Lebenszyklus Nr. 1 Abs. 1
Die Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN), und zwar für alle Phasen:
- Errichten
- Aufstellen
- Befüllen
- Entleeren
- Instandhalten
- Stillsetzen
- Demontieren
Praxis: Unsere LIN-, LOX- und CO2-Tanks beim Kunden sind ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen. Eigene Ergänzung
Gilt nicht für Nr. 1 Abs. 2
Ortsbewegliche Druckgasbehälter
aus denen die ortsfeste Druckanlage befüllt wird, z. B. Tankwagen oder Container bei der Anlieferung.
Das Befüllen der ortsfesten Anlage ist erfasst, der Tankwagen selbst nicht.
Anlagen nach TRBS 3151 / TRGS 751
Ortsfeste Druckanlagen in deren Anwendungsbereich, also Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen.
Weitere Regeln: Beurteilung und Schutzmaßnahmen Nr. 1 Abs. 3
Neben der TRGS 746 sind für ortsfeste Druckanlagen für Gase weitere Regeln heranzuziehen:
Gefährdungsbeurteilung
- TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
- TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen, Gefährdungsbeurteilung
Schutzmaßnahmen
- TRGS 500 Schutzmaßnahmen
- TRBS 3145 / TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter, Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
Weitere Regeln: Brand- und Explosionsschutz Nr. 1 Abs. 4
Brandschutz
- TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen
Explosionsfähige Atmosphäre
- TRGS 720, 721, 722 Gefährliche explosionsfähige Gemische
- TRBS 2152 Teil 3 und 4
- TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Einstufung nach CLP-Verordnung Nr. 1 Abs. 5
Begriffe wie entzündbar oder akut toxisch Kategorie 1 richten sich nach der Einstufung gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
GHS04
Gase unter Druck
GHS02
Entzündbar
GHS06
Akut toxisch
Piktogramme zur Veranschaulichung. Eigene Ergänzung