Kapitel 3 · Nummer 3, ein Absatz
Gefährdungsbeurteilung
Alle Gefährdungen in allen Phasen ermitteln Nr. 3
Kernforderung
Nach § 3 BetrSichV und § 6 GefStoffV sind alle Gefährdungen zu ermitteln, die bei ortsfesten Druckanlagen für Gase auftreten können. Für Tätigkeiten mit Gasen verweist die Regel auf die TRGS 407.
Betrachtet werden diese acht Phasen
- Errichten
- Aufstellen
- Befüllen
- Lagern
- Entleeren
- Instandhalten
- Stillsetzen
- Demontieren
Gegenüber Nr. 1 Abs. 1 ist hier das Lagern ausdrücklich als Phase genannt (orange).
Rechtsgrundlage
§ 3 Betriebssicherheitsverordnung
§ 6 Gefahrstoffverordnung
Methodik bei Gasen
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gasen nach TRGS 407
Nr. 3Für den Vertrieb: Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Betreibers, also des Kunden. Die konkreten Maßnahmen, die daraus folgen, regelt Kapitel 4. Eigene Ergänzung