TRGS 746Ortsfeste Druckanlagen für Gase
Kapitel 3 · Nummer 3, ein Absatz

Gefährdungsbeurteilung

Alle Gefährdungen in allen Phasen ermitteln Nr. 3

Kernforderung

Nach § 3 BetrSichV und § 6 GefStoffV sind alle Gefährdungen zu ermitteln, die bei ortsfesten Druckanlagen für Gase auftreten können. Für Tätigkeiten mit Gasen verweist die Regel auf die TRGS 407.

Betrachtet werden diese acht Phasen

  • Errichten
  • Aufstellen
  • Befüllen
  • Lagern
  • Entleeren
  • Instand­halten
  • Still­setzen
  • Demon­tieren

Gegenüber Nr. 1 Abs. 1 ist hier das Lagern ausdrücklich als Phase genannt (orange).

Rechtsgrundlage

§ 3 Betriebssicherheitsverordnung
§ 6 Gefahrstoffverordnung

Nr. 3

Methodik bei Gasen

Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gasen nach TRGS 407

Nr. 3

Weitere Bausteine

TRBS 1111, TRGS 400, TRGS 800, Ex-Regeln TRGS 720 ff.

Nr. 1 Abs. 3 Abs. 4
Für den Vertrieb: Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Betreibers, also des Kunden. Die konkreten Maßnahmen, die daraus folgen, regelt Kapitel 4. Eigene Ergänzung
Quelle: TRBS 3146 / TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase", Ausgabe September 2016, GMBl 2016 S. 864 (Nr. 44 vom 26.10.2016). Zusammenfassung für den internen Gebrauch, maßgeblich ist der Originaltext.