Begriffsbestimmungen
Nummer 2 bestimmt 23 Begriffe. Die Übersicht springt direkt zum jeweiligen Absatz.
Grundlagen und Gase
1Begriffsglossar2Gase3Cyanwasserstoff4Flüssiggas5Dichte zu Luft6Tiefgekühlte GaseBegriffsglossar Nr. 2 Abs. 1
Die Begriffe gelten so, wie sie im gemeinsamen Begriffsglossar von ABAS, ABS und AGS zu Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung bestimmt sind. Nummer 2 bestimmt darüber hinaus weitere Begriffe.
Wer ABS, AGS und ABAS sind, steht auf der Startseite.
Gase Nr. 2 Abs. 2 
Gase im Sinne der CLP-Verordnung und des Gefahrgutrechts sind Stoffe, für die eines zutrifft:
Dampfdruck
mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C
Zustand
vollständig gasförmig bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
Der Begriff umfasst reine Gase, Gasgemische sowie Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen.
Cyanwasserstoff (HCN) Nr. 2 Abs. 3 

Cyanwasserstoff wird im Sinne dieser Regel den Gasen gleichgestellt. Er ist wie ein entzündbares und akut toxisches Gas der Kategorie 1 zu behandeln.
Flüssiggas Nr. 2 Abs. 4 

Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und/oder Buten enthält.
Normbezug: DIN 51622:1985 oder DIN EN 589:2012
Schwerer oder leichter als Luft Nr. 2 Abs. 5
Maßgeblich ist die Dichte im Zustand nach der Freisetzung, also bei der Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebung.
Dichten in kg/m³ bei ca. 20 °C, gerundet. Eigene Ergänzung
Tiefgekühlt verflüssigte Gase Nr. 2 Abs. 6
Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur gehalten wird. Flüssig gehalten werden sie also durch Kälte, nicht durch Druck allein.
Ortsfeste Druckanlage für Gase Nr. 2 Abs. 7
Druckanlagen nach TRBS 2141, soweit sie für Gase bestimmt sind. Dazu gehören:
- Druckgasbehälter Abs. 8
- Füllanlagen Abs. 10
- verbindende Rohrleitungen und Ausrüstungsteile
- gegebenenfalls weitere Anlagenteile wie Verdampfer Abs. 11 oder Pumpen
- ortsbewegliche Druckgasbehälter, soweit sie an der Füllanlage vorhanden sind
Druckgasbehälter Nr. 2 Abs. 8
Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck, einschließlich der sicherheitsrelevanten Ausrüstung. Unterschieden werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter. Dazu zählen:
| # | Art | Grundlage, Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Ortsbewegliche Druckgeräte | Richtlinie 2010/35/EU (TPED), ODV |
| 2 | Druckgefäße nach Gefahrgutrecht | Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel |
| 3 | MEGC, Tanks, Batteriefahrzeuge | nach Gefahrgutrecht |
| 4 | Einfache Druckbehälter | 2009/105/EG bzw. 2014/29/EU, 6. ProdSV |
| 5 | Druckgeräte | 97/23/EG bzw. 2014/68/EU (PED), 14. ProdSV |
| 6 | Andere Druck- oder Kryo-Behälter | z. B. Altbehälter aus der Zeit vor der PED |
Verteillager Nr. 2 Abs. 9
Ortsfeste Druckanlage zum Umfüllen aus ortsfesten in ortsbewegliche Druckgasbehälter.
Füllanlage Nr. 2 Abs. 10
Anlagen zum Füllen von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgasbehältern (z. B. Tanks auf Straßen- und Schienenfahrzeugen) in ortsfeste Druckgasbehälter zur Lagerung.
Zur Füllanlage gehören die Räume oder Aufstellflächen im Freien,
- die die Anlagenteile der Füllanlage aufnehmen,
- in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Füllen nach Nummer 4.7 und 4.8 ausgeführt werden,
- die den zum Anschließen bereitgehaltenen oder angeschlossenen ortsbeweglichen Druckgasbehälter aufnehmen,
- die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind (Gefahrenbereiche, Schutzabstände).
Verdampfer Nr. 2 Abs. 11
Wärmetauscher, der das Gas vollständig vom flüssigen in den gasförmigen Zustand überführt.
Fassungsvermögen Nr. 2 Abs. 12
Summe der maximal zulässigen Massen der Gase in den ortsfesten Druckgasbehältern.
Füllen Nr. 2 Abs. 13
Ortsbewegliche Druckgasbehälter (z. B. Tanks, Container) oder eine Rohrleitung sind an die ortsfeste Druckanlage angeschlossen, und Gas wird in die Anlage eingefüllt.
Lagern Nr. 2 Abs. 14
Speicherung von Gasen in ortsfesten Druckgasbehältern.
Entleeren Nr. 2 Abs. 15
Eine Entnahmeeinrichtung (z. B. Rohrleitung) ist an die ortsfeste Druckanlage angeschlossen, und Gas wird entnommen.
Gefahrenbereich Nr. 2 Abs. 16
Bereich, in dem eine gefährliche Gaskonzentration nicht auszuschließen ist, z. B. beim Anschließen oder Lösen von Leitungen oder beim Öffnen von Peilventilen. Bei entzündbaren Gasen ist das der explosionsgefährdete Bereich.
Sicherheitsabstand Nr. 2 Abs. 17
Erforderlicher Abstand zwischen der ortsfesten Druckanlage und einem Schutzobjekt. Er schützt Personen.
Schutzobjekt Nr. 2 Abs. 18
Einrichtungen, Gebäude und Anlagen, in denen sich Personen dauernd oder regelmäßig aufhalten, für die nicht dieselben Vorsorgemaßnahmen (z. B. Alarmierung, Gefahrenabwehr) bestehen wie für die Beschäftigten an der ortsfesten Druckanlage.
Schutzabstand Nr. 2 Abs. 19
Abstand zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen. Er schützt die Anlage vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall und vor mechanischer Beschädigung.
Brandlast Nr. 2 Abs. 20
Brennbarer Stoff in der Umgebung, der im Brandfall die ortsfeste Druckanlage durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung gefährden kann.
Technisch dicht Nr. 2 Abs. 21
Bei einer für den Einsatzfall geeigneten Dichtheitskontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Leckanzeigegeräten, ist keine Undichtheit erkennbar. Das gilt für die Anlage, ihre Ausrüstung und alle Verbindungen.
Siehe auch TRBS 2141 Teil 3 und TRGS 722.
Auf Dauer technisch dicht Nr. 2 Abs. 22
Die Konstruktion hält die technische Dichtheit dauerhaft, oder sie wird durch Maßnahmen nach TRGS 722 ständig gewährleistet.
Gasdichte Abtrennung Nr. 2 Abs. 23
Abtrennung, die den Durchtritt von Gas in gefährlicher Menge verhindert. Beispiele, jeweils öffnungslos:
Stahlbetonwand
Ziegelwand, anlagenseitig verputzt oder beidseitig verfugt
Faserzementwand vergleichbarer Dichtheit
dicht verschweißte Blechwand