TRGS 746Ortsfeste Druckanlagen für Gase
Kapitel 2 · Nummer 2, Absätze 1 bis 23

Begriffsbestimmungen

Nummer 2 bestimmt 23 Begriffe. Die Übersicht springt direkt zum jeweiligen Absatz.

Grundlagen und Gase

Begriffsglossar Nr. 2 Abs. 1

Die Begriffe gelten so, wie sie im gemeinsamen Begriffsglossar von ABAS, ABS und AGS zu Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung bestimmt sind. Nummer 2 bestimmt darüber hinaus weitere Begriffe.

Wer ABS, AGS und ABAS sind, steht auf der Startseite.

Gase Nr. 2 Abs. 2 GHS04

Gase im Sinne der CLP-Verordnung und des Gefahrgutrechts sind Stoffe, für die eines zutrifft:

Dampfdruck

mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C

Zustand

vollständig gasförmig bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

Der Begriff umfasst reine Gase, Gasgemische sowie Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen.

Cyanwasserstoff (HCN) Nr. 2 Abs. 3 GHS02GHS06

Cyanwasserstoff wird im Sinne dieser Regel den Gasen gleichgestellt. Er ist wie ein entzündbares und akut toxisches Gas der Kategorie 1 zu behandeln.

Flüssiggas Nr. 2 Abs. 4 GHS02GHS04

Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und/oder Buten enthält.

Normbezug: DIN 51622:1985 oder DIN EN 589:2012

Bei uns: Propan. Eigene Ergänzung

Schwerer oder leichter als Luft Nr. 2 Abs. 5

Maßgeblich ist die Dichte im Zustand nach der Freisetzung, also bei der Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebung.

leichter als Luft< 1,2 kg/m³
gleich schwer1,2 bis 1,3 kg/m³
schwerer als Luft> 1,3 kg/m³
H2 0,08He 0,17C2H2 1,09N2 1,16 O2 1,33Ar 1,66CO2 1,84C3H8 1,87

Dichten in kg/m³ bei ca. 20 °C, gerundet. Eigene Ergänzung

Raumschnitt: ausströmendes kaltes Gas sammelt sich am Boden
Kaltes Gas sammelt sich am Boden (schematisch).
Verflüssigte Gase sind nach Freisetzung sehr kalt und deshalb in der Regel schwerer als Luft. Auch Stickstoff aus dem LIN-Tank sammelt sich dann zunächst am Boden, in Gruben, Schächten und tiefer liegenden Räumen.

Tiefgekühlt verflüssigte Gase Nr. 2 Abs. 6

Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur gehalten wird. Flüssig gehalten werden sie also durch Kälte, nicht durch Druck allein.

Bei uns: z. B. LIN und LOX im Kundentank. Eigene Ergänzung
Anlage

Ortsfeste Druckanlage für Gase Nr. 2 Abs. 7

Druckanlagen nach TRBS 2141, soweit sie für Gase bestimmt sind. Dazu gehören:

  • Druckgasbehälter Abs. 8
  • Füllanlagen Abs. 10
  • verbindende Rohrleitungen und Ausrüstungsteile
  • gegebenenfalls weitere Anlagenteile wie Verdampfer Abs. 11 oder Pumpen
  • ortsbewegliche Druckgasbehälter, soweit sie an der Füllanlage vorhanden sind
Schema einer Tankanlage: Tankwagen, Füllanlage, Kryotank, Luftverdampfer, Druckregelung, Verbraucher
Typische LIN- oder LOX-Tankanlage. Gestrichelt die Systemgrenze der ortsfesten Druckanlage. Der Tankwagen links liegt außerhalb Nr. 1 Abs. 2.

Druckgasbehälter Nr. 2 Abs. 8

Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck, einschließlich der sicherheitsrelevanten Ausrüstung. Unterschieden werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter. Dazu zählen:

#ArtGrundlage, Beispiele
1Ortsbewegliche DruckgeräteRichtlinie 2010/35/EU (TPED), ODV
2Druckgefäße nach GefahrgutrechtFlaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel
3MEGC, Tanks, Batteriefahrzeugenach Gefahrgutrecht
4Einfache Druckbehälter2009/105/EG bzw. 2014/29/EU, 6. ProdSV
5Druckgeräte97/23/EG bzw. 2014/68/EU (PED), 14. ProdSV
6Andere Druck- oder Kryo-Behälterz. B. Altbehälter aus der Zeit vor der PED

Verteillager Nr. 2 Abs. 9

Ortsfeste Druckanlage zum Umfüllen aus ortsfesten in ortsbewegliche Druckgasbehälter.

Beispiel: Flaschen- oder Bündelbefüllung beim Kunden direkt aus einem Tank. Eigene Ergänzung

Füllanlage Nr. 2 Abs. 10

Anlagen zum Füllen von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgasbehältern (z. B. Tanks auf Straßen- und Schienenfahrzeugen) in ortsfeste Druckgasbehälter zur Lagerung.

Lageplan einer Füllanlage mit vier markierten Flächen
Lageplan, schematisch. Die Ziffern entsprechen der Aufzählung.

Zur Füllanlage gehören die Räume oder Aufstellflächen im Freien,

  1. die die Anlagenteile der Füllanlage aufnehmen,
  2. in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Füllen nach Nummer 4.7 und 4.8 ausgeführt werden,
  3. die den zum Anschließen bereitgehaltenen oder angeschlossenen ortsbeweglichen Druckgasbehälter aufnehmen,
  4. die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind (Gefahrenbereiche, Schutzabstände).

Verdampfer Nr. 2 Abs. 11

Wärmetauscher, der das Gas vollständig vom flüssigen in den gasförmigen Zustand überführt.

Fassungsvermögen Nr. 2 Abs. 12

Summe der maximal zulässigen Massen der Gase in den ortsfesten Druckgasbehältern.

Wichtig: eine Masse, kein Volumen. Das zählt bei den Mengenschwellen in Kapitel 4. Eigene Ergänzung
Tätigkeiten

Füllen Nr. 2 Abs. 13

Ortsbewegliche Druckgasbehälter (z. B. Tanks, Container) oder eine Rohrleitung sind an die ortsfeste Druckanlage angeschlossen, und Gas wird in die Anlage eingefüllt.

Lagern Nr. 2 Abs. 14

Speicherung von Gasen in ortsfesten Druckgasbehältern.

Entleeren Nr. 2 Abs. 15

Eine Entnahmeeinrichtung (z. B. Rohrleitung) ist an die ortsfeste Druckanlage angeschlossen, und Gas wird entnommen.

Bereiche und Abstände
Lageplan mit Gefahrenbereich, Sicherheitsabstand zum Schutzobjekt und Schutzabstand zu Brandlast und Straße
Schematisch. Konkrete Abstände regeln Kapitel 4 und Anhang 3.

Gefahrenbereich Nr. 2 Abs. 16

Bereich, in dem eine gefährliche Gaskonzentration nicht auszuschließen ist, z. B. beim Anschließen oder Lösen von Leitungen oder beim Öffnen von Peilventilen. Bei entzündbaren Gasen ist das der explosionsgefährdete Bereich.

Sicherheitsabstand Nr. 2 Abs. 17

Erforderlicher Abstand zwischen der ortsfesten Druckanlage und einem Schutzobjekt. Er schützt Personen.

Schutzobjekt Nr. 2 Abs. 18

Einrichtungen, Gebäude und Anlagen, in denen sich Personen dauernd oder regelmäßig aufhalten, für die nicht dieselben Vorsorgemaßnahmen (z. B. Alarmierung, Gefahrenabwehr) bestehen wie für die Beschäftigten an der ortsfesten Druckanlage.

Schutzabstand Nr. 2 Abs. 19

Abstand zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen. Er schützt die Anlage vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall und vor mechanischer Beschädigung.

Brandlast Nr. 2 Abs. 20

Brennbarer Stoff in der Umgebung, der im Brandfall die ortsfeste Druckanlage durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung gefährden kann.

Dichtheit

Technisch dicht Nr. 2 Abs. 21

Bei einer für den Einsatzfall geeigneten Dichtheitskontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Leckanzeigegeräten, ist keine Undichtheit erkennbar. Das gilt für die Anlage, ihre Ausrüstung und alle Verbindungen.

Siehe auch TRBS 2141 Teil 3 und TRGS 722.

Auf Dauer technisch dicht Nr. 2 Abs. 22

Die Konstruktion hält die technische Dichtheit dauerhaft, oder sie wird durch Maßnahmen nach TRGS 722 ständig gewährleistet.

Gasdichte Abtrennung Nr. 2 Abs. 23

Abtrennung, die den Durchtritt von Gas in gefährlicher Menge verhindert. Beispiele, jeweils öffnungslos:

  • Stahlbetonwand
  • Ziegelwand, anlagenseitig verputzt oder beidseitig verfugt
  • Faserzementwand vergleichbarer Dichtheit
  • dicht verschweißte Blechwand
Quelle: TRBS 3146 / TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase", Ausgabe September 2016, GMBl 2016 S. 864 (Nr. 44 vom 26.10.2016). Zusammenfassung für den internen Gebrauch, maßgeblich ist der Originaltext.